Unterkünfte
- Apartments am Herrenhaus
- Atrium Am Meer
- Hotel "Zur kleinen Meerjungfrau"
- mehr Unterkünfte ... >>
Satzung
Artikel 1 Name und Sitz
1. Der Verein -nachfolgend „Verein“- genannt, führt den Namen Tourismusverein Nord-Rügen
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiek auf Rügen und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bergen unter der lfd. Nr. _______ eingetragen.
3. Gerichtsstand des Vereines ist Bergen.
Artikel 2 Zweck
Zweck des Vereines ist es, alle Maßnahmen zu fördern, die der Pflege und der Förderung des Tourismus, einschließlich der touristischen Infrastruktur auf Wittow dienen.
Maßnahmen auf örtlichen Ebenen erfolgen in Absprache mit den örtlichen
Fremdenverkehrsvereinen, kreisfreien Städten, Kurverwaltungen, Ämtern und dem
Landkreis Rügen.6. Zur Zweckerreichung soll der Verein insbesondere
a) die Gesamtinteressen des Tourismus auf Rügen sowie unternehmerische Belange
gegenüber dem Land, den Gemeinden und dem Landkreis Rügen, natürlichen und
juristischen Personen, die sich auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
wirtschaftlich und politisch betätigen, wahrnehmen, zu diesen, deren Organen
und Behörden, pflegen und fördern sowie die Förderung der Medienarbeit,
b) das territoriale Angebot Wittows auf den potentiellen Märkten darstellen,
c) die Zusammenarbeit der örtlichen Fremdenverkehrs und Tourismusvereine auf
Rügen fördern;
d) den Austausch von Erfahrungen und Informationen unter den Mitgliedern
vornehmen,e) der Verein verpflichtet sich, aktuelle Marktstudien den
Vereinsmitgliedern vorzustellen
f) das Sinnen des Vereines ist es, unternehmens-unterstützend zu wirken
Artikel 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden durch rechtsfähige örtliche Fremdenverkehrsvereine und andere regionale Vereine, die am Fremdenverkehr partizipieren, Unternehmer, die direkt am Fremdenverkehr beteiligt sind, Zimmervermittlungen, Touristikveranstalter, Kurverwaltungen, Hotels, Gaststätten); Landkreis Rügen; Städte und Gemeinden; Ämter des Landkreises Rügen; die Insel Hiddensee; die Stadt Stralsund; die Sparkasse und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann durch natürliche und juristische Personen erworben werden, soweit diese nicht bereits geordentliches Mitglied des Vereines sind.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, über den Antrag zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft durch Mehrheits-beschluss seiner anwesenden Vorstandsmitglieder. Gegen die Ablehnung zur Aufnahme, die schriftlich mit körperlicher Zustellung dem Antragsteller mitzuteilen ist, kann dieser binnen 4 Wochen seit Zugang Einspruch gegenüber dem Vorstand des Vereines er heben. Dieser leitet den Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung weiter, diese entscheidet durch Beschluss endgültig.
5. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Diese kann bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zum jeweiligen Jahresende erfolgen.
6. Der Vorstand kann ein
Mitglied ausschließen, wenn es
a) der Satzung oder den Beschlüssen des Vereines zuwider handelt,
b) sich eines verbandsschädigenden Verhal tens oder unehrenhafter Handlungen
schuldig gemacht hat,
c) mit der Beitragszahlung trotz Zahlungs aufforderung länger als 6 Monate im
Rückstand ist,
d) die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach den Maßgaben dieser Satzung
entfallen sind. Für den Ausschlussbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit aller
Vorstandsmitglieder er forderlich. Im Ausschluss-verfahren selbst hat das
betroffene Mitglied kein Stimmrecht. Vor der Beschlussfassung ist dem
auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang
gegenüber dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit Zweidrittel der anwesen den ordentlichen Mitglieder
durch Beschluss. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Gegen diese
Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Bis zur endgültigen
Beschlussfassung über der Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.
7. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der
Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Erhebung von fälligen
Beiträgen sowie sonstiger Forderungen bleibt hiervon unberührt.8. Natürliche
Personen, die sich um die Interessen des Vereines in besonderem Maße verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentlichen
Mitglieder zum Ehrenmitglied berufen werden. Das Ehrenmitglied hat die
Rechtsstellung eines außerordentlichen Mitgliedes. Aus dem Kreis der
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende bestellt werden. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung von 2/3, die der Verleihung des Ehrenvorsitzes
von 3/4 der ordentlichen Mitglieder. Die Zustimmung kann auch schriftlich
eingeholt werden.
Artikel 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Sitz-, Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. In die Organe des Vereines können nur natürliche Personen gewählt werden.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, den
Verein und seine Einrichtungen im Rahmen seiner Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Verein in seiner Arbeit zu unterstützen.
Artikel 5 Beiträge und Stimmrecht
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Alle ordentlichen Mitglieder haben 1 Stimme.
3. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Juristische Personen werden in den Organen des Vereines durch ihre Organe oder von diesen benannte Dritte, die ihre Berechtigung schriftlich nachzuweisen haben, vertreten.
5. Die Erzielung einer Stimmenvollmacht ist zulässig. Sie muss schriftlich nachgewiesen werden. Vollmachts-nehmer kann nur ein ordentliches Mitglied sein.
Artikel 6 Organe des Vereines
1. Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand 2. Alle Organe haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung
des Vereinszweckes zu sorgen.3. Der Verein ist sparsam und wirtschaftlich zu
verwalten, Die Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen,
sofern die Satzung dies vorsieht.
Artikel 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie wird
mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie wählt den/die Vorsitzende(n), seinen Stellvertreter(in),
Schatzmeister(in), Rechnungs-prüfer(in) sowie die übrigen Vorstandsmitglieder,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereines,
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,e) Festsetzung der Höhe und der
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,f) Beschlussfassung über die Berufung gegen
eine Aufnahme oder Ausschlussentscheidung des Vorstandes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Endgültige Festsetzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
i) Entlastung des Vorstandes.Die Einberufung der ordentlichen
Mitglieder-versammlung erfolgt schriftlich unter der, dem Verein zuletzt
bekannt gegebenen Anschrift. In der Einladung sind Ort und Zeit der
Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung ist
mindestens 14 Kalendertage vor dem Wochentag, der dem der Mitgliederversammlung
folgt, zur Post aufzugeben. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung
über die Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die
Tagesordnung ist eine Mehrheit von 1/4 der körperlich anwesenden Stimmen
erforderlich bzw. eine schriftliche Vollmacht.Satzungsänderungen sowie Anträge
zur Abwahl des Vorstandes und Veränderungen der Jahresbeiträge müssen den
Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich
bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
j.) der Verein erklärt Beschlussfähigkeit bei 51%iger Anwesenheit der
körperlichen sowie schriftlichen Vollmachtstimmen
2. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ruft der Vorstand ein,
a) wenn er diese durch die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließt oder
b) ein Viertel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck
und Grund dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Die Einberufung der
außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand binnen 7 Tagen nach
Beschlussfassung durch den Vorstand bzw. Eingang des Einberufungsverlangens
durch die ordentlichen Mitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 5 Kalendertagen jedoch nicht mehr als 10 Kalendertagen.Zweck und
Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern unter
Beifügung der Tagesordnung zugleich zuzuleiten. Fristwahrung ist der Wochentag
des Poststempels, der mit dem Wochentag der außerordentlichen
Mitgliederversammlung identisch ist.
3. Anträge die nicht fristgerecht eingereicht werden, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Sie können nur mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Dringlichkeit darf nur von einem Sprecher bzw. Gegensprecher begründet werden. Die Satzung und die Beitragsordnung können nicht durch die Dringlichkeitsanträge geändert werden.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist von dem Geschäftsführer oder dem Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das mindestens das Beratungsergebnis festhalten muss und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Artikel 8 Beschussfassung und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann
jedoch eine öffentliche Veranstaltung beschließen (z.B. 1. Teil öffentlich; 2.
Teil geschlossen)
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ist die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit nicht erreicht oder liegt Stimmengleichheit vor, so ist der Antrag abgelehnt.
4. Wählbar sind die dem Verein als Mitglieder angehörenden natürlichen Personen und die juristischen Personen vertretenden Organe.
5. Wahlen dürfen nur
durchgeführt werden, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung
bekannt gegeben worden sind.
6. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen
abgestimmt werden.
7. In den übrigen Fällen ist ein aus mindestens drei
Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden. Eines der Mitglieder wird
durch die Mitgliederversammlung zum Vorsitzenden des Wahlausschusses bestimmt.
Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Stimmzettel auszugeben und einzusammeln,
die Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat so das
Wahlergebnis festzustellen.Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat es gegenüber
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Gewählte ist zu befragen, ob er
die Wahl annimmt. Ist der Gewählte abwesend, so wird seine vorherige Zustimmung
verlesen.Der Wahlausschuss bestätigt durch seinen Vorsitzenden zu Protokoll die
Gültigkeit der Wahl.
8. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt
hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich
vereinigen konnten. Gewählt ist derjenige, der die meisten der gültigen Stimmen
erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden des
Wahlausschusses zu ziehende Los.
9. Die Gewählten bleiben bis zur Neu oder
Wiederwahl im Amt
10. Ungültig sind Stimmen, wenn
a) der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält oder
b) der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
c) der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oderd) ein anderer als
der ausgegebene Stimmzettel verwandt wurde.Stimmenthaltungen gelten als
ungültige stimmen.
11. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes sind Wahlen
geheim durchzuführen Auf Antrag von 25% der anwesenden ordentlichen Mitglieder
sind Beschlüsse geheim herbeizuführen. Geheime Abstimmungen erfolgen durch
Abgabe von Stimmzetteln.
Artikel 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu Wählenden:
a) einem/er Vorsitzenden
b) einem/er stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem/er Schatzmeister/in
d) vier weiteren Beisitzern/innen.
Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister.
Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vermögens des Vereines. Er hat
satzungsgemäß Bericht zu erstatten.Der Erstgewählte der vier Beisitzer ist
zugleich Stellvertreter des Schatzmeisters.
2. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden entsprechend der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen herbeigezogen. Sie haben beratende Stimme.
3. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl erfolgt für den Rest der jeweiligen Wahlperiode.
4. Der
Vorstand nimmt die Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung wahr, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung oder anderen nach der Satzung obliegen,
insbesondere
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Einrichtung von Ausschüssen,
c) die Entscheidung über die Vorschläge und Empfeh-lungen der Ausschüsse,
d) die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsstelle.Der Vorstand
kann sachkundige Dritte für die Dauer seiner Wahlperiode bestellen. Die
bestellten Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Bestellung erfolgt mit der
Mehrheit seiner Mitglieder.
5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertreter und der Schatzmeister nur einzelvertretungsberechtigt nach außen auftreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. In allen finanziellen Angelegenheiten sind zwei Unterschriften erforderlich. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer/in und seinem Vertreter/in Vollmacht erteilen.Die nicht übertragbare Vollmacht ist dem Umfang nach zu bestimmen und zeitlich auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken, in keinem Falle jedoch über zwei Jahre hinaus.
6. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal vierteljährlich zusammen.Unabhängig von der Stimmenberechtigung in der Mitgliederversammlung hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beratungsergebnisse enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von fünfzig Prozent seiner Vorstandsmitglieder.
9. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Auslagen und Spesen werden in einer vom Vorstand zu beschließenden
Spesenordnung geregelt.
Artikel 10 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer, die den Prüfbericht schriftlich zu erstatten haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung die Finanzführung der Geschäftsstelle. Die Kassen müssen mindestens einmal im Jahr unvermutet durch die Rechnungsprüfer geprüft werden.
3. Zum Rechnungsprüfer kann nicht bestimmt werden wer in einem Abhängigkeits- oder Angestelltenverhältnis zum Verein steht.
4. Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter sind verpflichtet, den Prüfern die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Durch die
Rechnungsprüfer sind zu prüfen:
a) die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichtes
(Geschäftsberichtes),
b) die vorhandenen Bücher oder Aufzeichnungen samt den dazugehörigen
Schriftstücken (Belege),
c) die Kassen-, Bank- und sonstigen Vermögensstände.6. Die Buchführung ist von
einem Steuerberater zu erstellen. Die Ergebnisse sind dann mit der
Jahresabrechnung den Rechnungsprüfern vorzulegen.
Artikel 11 Ausschüsse
1. Durch den Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden. In diese können sachverständige Dritte berufen oder einbezogen werden.
2. Die Mitarbeit in den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Der jeweilige Ausschuss wählt aus seiner Mitte heraus einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Geschäfte des Ausschusses und berichtet über seine Arbeit gegenüber dem Vorstand. Alle Ausschussmitglieder haben Stimmrecht. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind an die Beschlüsse der Ausschüsse nicht gebunden.
3.
Über die eingerichteten Ausschüsse hat der Vorstand seine Mitglieder nach
Einrichtung zu informieren.
Artikel 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr und das Haushaltsjahr sind das Kalenderjahr.
Artikel 13 Satzungsänderungen
1. Zur Änderung der Satzung ist jede ordnungsgemäß
eingeladene Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die
2. Satzungsänderungen
bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Es müssen mindestens 51% aller
Stimmen anwesend sein. Wird dieses Quotum nicht erreicht, so ist durch den
Vorstand entsprechend § 8 (2) zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
einzuladen.Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen
beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
Artikel 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck besonderen einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Stimmen. Vorhandenes Vermögen des Vereines wird nach Deckung aller Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tourismus im Landkreis Rügen verteilt, sofern zuvor das zuständige Finanzamt hierzu schriftlich unter Benennung der Körperschaft seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vor der Beschlussfassung durch den Vorstand einzuholen.
2. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist binnen sechs Wochen eine weitere Versammlung unter
Benennung des besonderen Zweckes einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sie entscheidet mit der Mehrheit der
anwesenden Summen.
Artikel 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.07.2011 beschlossen und tritt am Tag der Verabschiedung in Kraft.
| AUSFLÜGE - ANREISE - AUSKÜNFTE | |||
|---|---|---|---|
| UNTERKÜNFTE |
FLUGHAFEN |
INSELFLÜGE |
SHUTTELSERVICE |
| Bellmundo.de Fewo's & Häuser >> |
Rostock-Laage Rügen-Shuttle |
Flugs an die Ostsee Rügen-Rundflüge Inselhopser |
Rügen - live: Rundfahrten und Shuttle Taxi Kürschner: Sie rufen - wir fliegen! Mietwagen |

